Fragen und Antworten zur Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR)

07.12.2020
  1. Warum wurde die Globale EU-Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte angenommen?

In vielen Teilen der Welt finden schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße statt – häufig ohne Folgen für die Täter. Die EU ist nicht bereit, bei schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen tatenlos zuzusehen. Die Einführung der Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) ist eine wegweisende Initiative, die die Entschlossenheit der EU unterstreicht, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken.

Hauptziel der neuen Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte ist es, der EU die Möglichkeit zu geben, sich wirkungsvoller und direkter für die Menschenrechte – einem der Grundwerte der EU und ihrer Außenpolitik – einzusetzen. Die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte bildet die Grundlage für das auswärtige Handeln der EU. Handlungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Sklaverei, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verschwindenlassen oder Menschenhandel sind inakzeptabel. Die Beendigung dieser Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit ist eine der wichtigsten Prioritäten der EU.

Die EU verfügt über eine Reihe von Instrumenten zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen. Dazu gehören der politische Dialog, multilaterale Partnerschaften, aber auch Sanktionen.

Derzeit hat die EU bereits mehr als 200 Personen und Organisationen wegen Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen in ihren bestehenden geografisch orientierten Sanktionsregelungen aufgeführt.

Die neue EUGHRSR ermöglicht es der EU, weltweit gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße vorzugehen, unabhängig davon, wo sie auftreten, während die bislang bestehenden Sanktionsregelungen auf bestimmte Länder ausgerichtet sind.

Sanktionen sind natürlich kein Selbstzweck. Sie sind Teil der umfassenderen Menschenrechtsstrategie der EU. So ist die EUGHRSR beispielsweise ein wichtiges Element bei der Umsetzung des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (2020-2024), in dem die Gesamtstrategie in diesem Bereich für die nächsten fünf Jahre dargelegt wird.

Die EU nutzt Sanktionen als politisches Instrument, das auf die politischen Maßnahmen oder Tätigkeiten ausgerichtet ist, auf die die EU Einfluss nehmen will, und dabei auf die Mittel abzielt, mit deren Hilfe diese Politik oder Tätigkeit durchgeführt werden kann, und auf die Personen, die hierfür verantwortlich sind. 

  1. Gegen wen richtet sich die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte?

Die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) richtet sich gegen Personen und Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in der ganzen Welt verantwortlich oder daran beteiligt sind. Sie kann sich auch gegen Personen und Einrichtungen richten, die mit Tätern in Verbindung stehen.

Dabei kann es sich sowohl um staatliche als auch um nichtstaatliche Akteure handeln, unabhängig davon, wo sie sich befinden und ob sie diese Verstöße und Missbräuche in ihrem eigenen Staat, in anderen Staaten oder über Grenzen hinweg begehen.

Die Sanktionen der EU werden gezielt verhängt und richten sich niemals gegen die Zivilbevölkerung. Die neue EUGHRSR enthält spezifische Klauseln, darunter eine spezielle Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zu genehmigen, die andernfalls eingeschränkt würden, und zwar wenn solche Maßnahmen humanitären Zwecken dienen (siehe auch Frage 6).

  1. Welche Handlungen fallen unter die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte?

Die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) deckt schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ab.

Konkret handelt es sich bei den unter die EUGHRSR fallenden Handlungen um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Sklaverei, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen.

Die Regelung umfasst auch weitere Handlungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die folgenden Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, soweit sie weitverbreitet und systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union geben: Menschenhandel sowie Menschenrechtsverletzungen durch Schleuser im Sinne dieser Antwort, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verletzungen oder Missbräuche der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verletzungen oder Missbräuche der Meinungsfreiheit, Verletzungen oder Missbräuche der Religions- und Glaubensfreiheit[1].

  1. Welche Sanktionen können mit der Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte verhängt werden?

Die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) kann Straftätern die Einreise in die EU untersagen, die Vermögenswerte der Täter in der EU einfrieren und jeder Person aus der EU untersagen, den Tätern Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (siehe auch Frage 5).

  1. Was bedeutet die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte für die Bürgerinnen und -Bürger und die Wirtschaftsteilnehmer der EU?

Die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) trägt zur Achtung der Menschenrechte bei, einem der Grundwerte der EU. Dies geschieht dadurch, dass schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geahndet werden, indem Straftätern die Einreise in die EU untersagt und ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren werden. Die in der EUGHRSR festgelegten Beschränkungen bedeuten auch, dass die EU-Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sind, die Vermögenswerte der in der Liste aufgeführten Täter[2] einzufrieren, und ihnen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen dürfen.

Die EU-Sanktionen werden von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Bei spezifischen Fragen zu diesen Verboten wenden Sie sich bitte auch an die zuständigen nationalen Behörden[3].

Weitere Einzelheiten zur Umsetzung der EUGHRSR finden Sie im Leitfaden der Kommission zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1998.

  1. Können Sanktionen, die im Rahmen der Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte verhängt wurden, unbeabsichtigte Folgen für die Zivilbevölkerung haben?

Alle EU-Sanktionen zielen darauf ab, das Risiko unbeabsichtigter Folgen für die Bevölkerung zu minimieren. Die Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EUGHRSR) umfasst nur Einzelmaßnahmen (Reiseverbote, Einfrieren von Vermögenswerten und Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen), die nur für die in der Liste aufgeführten Täter gelten. Diese Sanktionen sollten, wie alle Sanktionen der EU, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, nicht behindern. Besondere Ausnahmen für humanitäre Zwecke sind vorgesehen.

Die Einzelmaßnahmen umfassen insbesondere alle üblichen Standardausnahmen, z. B. die Deckung der Grundbedürfnisse von benannten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischer Behandlung[4].

Darüber hinaus enthält die EUGHRSR eine spezielle sogenannte humanitäre Ausnahmeregelung. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die Beschränkungen unterliegen, durchgeführt werden können, nachdem eine Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats[5] erteilt wurde.

Konkret erlaubt die Ausnahmeregelung den Mitgliedstaaten, Genehmigungen für humanitäre Akteure zu erteilen. Infolgedessen können bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freigegeben oder bestimmte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für humanitäre Zwecke, wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmitteln, des Transfers von humanitären Helfern und damit verbundener Unterstützung oder für Evakuierungen, erforderlich ist[6].

Weitere Einzelheiten zur Umsetzung der EUGHRSR finden Sie im Leitfaden der Kommission zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1998.

  1. Wer schlägt die Sanktionen im Rahmen der Globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte vor?

Gemäß Artikel 5 des Ratsbeschlusses[7] können der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die EU-Mitgliedstaaten Vorschläge für die Aufnahme in die Liste unterbreiten. Es ist dann Sache des Rates, über diese Vorschläge zu entscheiden.

 

[1] Einzelheiten sind auch Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[2] Einzelheiten zu den in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen sind Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[3] Einzelheiten zu den zuständigen nationalen Behörden sind Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[4] Einzelheiten sind auch den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[5] Einzelheiten zu den zuständigen nationalen Behörden sind Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[6] Einzelheiten sind auch Artikel 4 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.

[7] Einzelheiten sind auch Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu entnehmen.